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Ersatz von Arbeitsstoffen Lexikon

Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit weniger oder nicht gefährlichen Arbeitsstoffen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann und der damit verbundene Aufwand (Kosten und Arbeit) vertretbar ist. Diese „Aufwandsabschätzung“ (die im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung nach §§ 4 und 5, bzw. – für Arbeitsstoffe – § 41 ASchG durchzuführen ist) ist im Falle von krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2, 3 und 4 nicht zulässig, hier ist um jeden Preis (wörtlich zu verstehen) auf vorhandene Ersatzstoffe umzusteigen.