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Ersthelfer Lexikon

Die Anzahl der Ersthelfer hängt von der Arbeitnehmeranzahl ab, wobei zwischen „normalen“ Betrieben und Betrieben mit geringer Unfallgefahr (Büros und mit Büro vergleichbar) unterschieden wird.  „Normaler“ Betrieb: 1 – 19 AN = 1 EH, 20 – 29 AN = 2 EH, 30 – 39 AN = 3 EH, + 10 AN = + 1 EH  Bürobetrieb oder ähnlicher: 1 – 29 AN = 1 EH, 30 – 49 AN = 2 EH, 50 – 69 AN = 3 EH, + 20 AN = + 1 EH Um als Ersthelfer anerkannt zu sein, ist eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder eine andere, gleichwertige Ausbildung (z.B. Grundwehrdienst – Kurs für den Führerschein wird nicht anerkannt!) nachweislich zu absolvieren. Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden). Bei Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung) absolviert hat. Bei Personen, deren Führerschein nicht älter als 12 Jahre ist, ist davon auszugehen, dass sie dieses Erfordernis erfüllen. Ab 1.1.2015 ist ein Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden) verpflichtend vorgeschrieben. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Arbeitszeit immer eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern anwesend ist.