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Flucht (Sicherung der) Lexikon

Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen eines Fluchtwegs entspricht. Nach höchstens 40 m muss (von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus) der Fluchtweg den Anforderungen eines gesicherten Fluchtbereichs entsprechen. Für Notausgänge und Stiegenhäuser bestehen spezielle Vorschriften.