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Fluchtwege Lexikon

Siehe auch Flucht (Sicherung der). Fluchtwege müssen, abhängig von der Anzahl der Personen, die im Gefahrfall darauf angewiesen sind, mindestens eine nutzbare Breite von einem Meter aufweisen. Auf Fluchtwegen dürfen keine gefährlichen Stoffe oder Gase vorhanden sein oder austreten können. Wände, Decken und Fußböden von Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. Fluchtwege dürfen nicht verstellt, eingeengt oder (z.B. durch leicht umfallende Gegenstände) blockiert werden, ein Fluchtweg muss (wie ein Notausgang) immer benutzbar und im Zweifelsfall eindeutig als solcher erkennbar sein!