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Gefahrensignale (optische und akustische) Lexikon

Optische Gefahrensignale (wie Hinweisschilder, Sicherheitsfarben, Leucht-, Sprech- und Handzeichen) oder akustische Gefahrensignale (z.B. Alarmsirene) müssen die folgenden allgemeinen Anforderungen erfüllen: * Die Mitteilung muss klar verständlich, eine Verwechslung ausgeschlossen sein * durch Art, Anordnung, Ausmaß, Anzahl, Standort, Funktionsweise und Gestaltung muss eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht werden * die Sicht- bzw. Hörbarkeit darf nicht beeinträchtigt werden (z.B. Umgebunglärm bei akustischen Signalen) * gegebenenfalls müssen auch in ihrem Hör- oder Sehvermögen eingeschränkte Arbeitnehmer (auch z.B. durch Persönliche Schutzausrüstung) die Signale wahrnehmen können. Siehe auch unter: Notsignale.