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Holzstaub Lexikon

Siehe auch unter Stäube. Holzstaub wird im 3. Abschnitt und den Anhängen III, IV und V der Grenzwerteverordnung (GKV 2007) geregelt. Generell wird bei Anfallen von Holzstaub eine Absaugung gefordert, mit Ausnahme von bestimmten Maschinen (Anhang IV A GKV), für die eine wirksame Absaugung nicht möglich ist. Für diese Maschinen gilt auch nicht der TRK-Wert von 2 mg/m³, sondern ein Grenzwert von 5 mg/m³. Wird im erheblichen Umfang Buchen- oder Eichenholz bearbeitet, so ist die Rückführung von Abluft in Räume verboten (Umluftverbot).