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Informationspflicht Lexikon

Dieser Begriff kann zweierlei bedeuten, nämlich die „Information“, die der Arbeitnehmer bekommt, und das „Sich informieren“ des Arbeitgebers. # Information des Arbeitnehmers: Unter Information ist – im Gegensatz zur Unterweisung – die Vermittlung von allgemeinem Wissen zu verstehen, die den Arbeitnehmer in die Lage versetzen soll, seine Pflichten zu erfüllen, seine Mitwirkungsrechte auszuüben und sinnvoll den Arbeitnehmerschutz an seinem Arbeitsplatz umzusetzen. (Beispiel: Die Arbeitnehmer sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die lärmmindernden Maßnahmen zu informieren.) # „Sich informieren“ des Arbeitgebers: Die neue Philosophie des Arbeitnehmerschutzes verlangt ein „aktives Tun“ der Arbeitgeber in Sachen Arbeitnehmerschutz. Dies ist nur durch ständige Information über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse in der Arbeitsgestaltung (z.B. Ergonomie, Arbeitspsychologie) möglich.