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Kleiderkästen Lexikon

Den Arbeitnehmern müssen Kleiderkästen zur Verfügung gestellt werden, außer es handelt sich ausschließlich um büro- oder büroähnliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten im Verkauf ohne die Notwendigkeit von Arbeitskleidung oder Körperschutzkleidung. In diesem Fall müssen den Arbeitnehmern aber für Kleidung und persönliche Gegenstände eine versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Siehe auch Sozialeinrichtungen und Umkleideräume.