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Krane Lexikon

Krane dürfen nur unter Berücksichtigung von zu erstellenden schriftlichen Betriebsanweisungen benutzt werden. Der Mindestinhalt dieser Betriebsanweisungen ist in § 19 der AM-VO geregelt. Überdies muss jeder Führer von Kranen über eine interne Fahrbewilligung gem. § 33 AM-VO verfügen. Jeder Einsatz von Kranen muss geplant und überwacht werden, vor jeder Inbetriebnahme müssen alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen (z.B. die Funktion der Bremsen) überprüft werden. Sollen mit Kranen auch Personen in Arbeitskörben gehoben werden, gelten hierfür besondere Auflagen.