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Lehrlinge Lexikon

Im Falle der Beschäftigung von Lehrlingen bzw. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) und die dazu erlassene Verordnung (KJGB-VO). Zu bestimmten Arbeiten dürfen Lehrlinge nicht oder nur eingeschränkt herangezogen werden, weiters bestehen besondere Bestimmungen bezüglich Arbeitszeiten und Ruhezeiten und generelle Arbeitsverbote. Die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Arbeitsmittel und Tätigkeiten sind in der Verordnung enthalten.