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Notausgänge Lexikon

Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind als Notausgänge zu gestalten. Abhängig von der Personenanzahl, die im Gefahrfall darauf angewiesen sind, müssen Notausgänge mindestens eine nutzbare Breite von 80 cm aufweisen. Notausgänge dürfen nicht verstellt, eingeengt oder (z.B. durch leicht umfallende Gegenstände) blockiert werden, sie müssen immer benutzbar und im Zweifelsfall eindeutig als solche erkennbar sein! Drehtüren sind als Notausgänge nicht zulässig, automatische Türen nur mit bestimmten Einschränkungen.