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Qualifikation Lexikon

Die meisten gesetzlich vorgeschriebenen Experten in Sachen Arbeitnehmerschutz müssen für ihre Tätigkeit nachweislich qualifiziert sein. So ist die geforderte Qualifikation für die Sicherheitsfachkraft in der „Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte“ (SFK-VO, BGBl Nr. 277/95) festgeschrieben, die Ausbildung für Arbeitsmediziner in der „Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten“ (BGBl Nr. 489/95), die der Arbeitspsychologen im Psychologengesetz (BGBl Nr. 98/2001). Die Ausbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen ist in der „Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO, BGBl Nr. 172/96), die Ausbildung des Brandschutzbeauftragten ist in § 43 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, die für den Ersthelfer in § 40 Abs. 2 derselben Verordnung festgeschrieben. Für die Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung wiederum ist keine spezifische Ausbildung verlangt. Siehe auch Fachkenntnisse.