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Sicherheitsdatenblatt Lexikon

Jeder Hersteller, Importeur oder Vertreiber eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung ist gemäß Chemikaliengesetz verpflichtet, spätestens mit der ersten Lieferung dem Käufer ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt muss folgende Informationen enthalten: * Stoff- oder Zubereitungsbezeichnung sowie Firmenbezeichnung Hersteller * Zusammensetzung des Stoffes, Angabe der Bestandteile * mögliche Gefahren und Erste-Hilfe-Maßnahmen (sowie R-Sätze und S-Sätze) * Maßnahmen zur Brandbekämpfung * Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung * Handhabung und Lagerung und Transport (siehe hierzu auch: Verpackung von Arbeitsstoffen) * Expositionsbegrenzung und Persönliche Schutzausrüstung * physikalisch – chemische Eigenschaften (Mindestzündenergie, siehe Zündenergie, Siedepunkt, Schmelzpunkt, Flammpunkt, Dampfdruck, relative Dichte,…) * Stabilität und Reaktivität * Angaben zur Toxikologie * Angaben zur Ökologie (z.B. Persistenz und Abbaubarkeit) * Hinweise zur fachgerechten Entsorgung * sonstige Angaben wie Verwendungshinweise oder Servicestellen Jeder Händler ist verpflichtet, dem Kunden (unaufgefordert) ein aktuelles und vollständig erstelltes Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln! Den betroffenen Arbeitnehmern müssen die relevanten Inhalte des Sicherheitsdatenblattes bekannt sein.