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Spezielle Evaluierungspflichten Lexikon

Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Arbeitsplatzevaluierung nach den §§ 4 und 5 ASchG bestehen im ASchG selbst und in einigen zum ASchG erlassenen Verordnungen spezielle Evaluierungspflichten und die Erfordernis, eine spezifische Dokumentation zu erstellen. Die Forderung zur Evaluierung ist also in manchen thematischen Bereichen modular aufgebaut und verlangt, aufbauend auf den Grundlagen der §§ 4 und 5 ASchG, spezielle und weiterführende Verfahren und Maßnahmen. Dies ist der Fall bei: Veränderten oder kombiniert verwendeten Arbeitsmitteln, gefährlichen Arbeitsstoffen, explosionsfähigen Atmosphären, bei Lärm- oder Vibrationsbelastung, bei Sprengarbeiten, Bildschirmarbeit und der manuellen Lastenhandhabung.