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ständige Arbeitsplätze Lexikon

Die Anforderungen an Arbeitsräume des 3. Abschnitts der Arbeitsstättenverordnung (AStV) gelten uneingeschränkt nur für ständige Arbeitsplätze, das heißt solche, an denen Arbeitnehmer mindestens 2 Stunden täglich ihre betriebliche Tätigkeit verrichten. Im Falle von Sozialeinrichtungen gilt der 3. Abschnitt nicht, sondern die Bestimmungen des 4. Abschnitts AStV. Werden Arbeitsplätze regelmäßig weniger als 2 Stunden täglich von einer Person genutzt (z. B. Kopierkammer) oder können die Bestimmungen der Fiktiven Raumteilung angewandt werden, so können für bestimmte Forderungen wie Raumhöhe, natürliche Belichtung oder Klima gewisse erleichterte Bestimmungen in Anspruch genommen werden.