Fragen allein

ID 102
Ausgänge Lexikon

Ausgänge müssen, sofern sie ohne Fahrzeugverkehr genutzt werden, eine nutzbare Mindestbreite von 0,8 m sowie eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen. Wird ein Ausgang überwiegend für Fahrzeugverkehr genutzt, ist der Fußgängerverkehr durch einen eigenen Ausgang oder durch ein Geländer von diesem Ausgang zu trennen. Für Notausgänge gelten besondere Anforderungen.