Fragen allein

ID 100
Aufzeichnungspflichten Lexikon

Hier eine Übersicht über die wichtigsten Aufzeichnungspflichten nach dem ASchG: # Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung in den Sicherheits- und Gesund-heitsschutzdokumenten (siehe Dokumentation). # Unfälle oder Beinahe-Unfälle, d.h. tödliche Unfälle und Unfälle, die einen Arbeitsausfall von über drei Arbeitstagen zur Folge haben. Diese Aufzeichnungen müssen binnen fünf Tagen dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Weiters alle Ereignisse, die beinahe zu einem schweren Unfall geführt hätten. # Die Aufzeichnungen über prüfpflichtige Arbeitsmittel (siehe Prüfung und Wartung), diese müssen bis zum Ausscheiden des jeweiligen Arbeitsmittels aufbewahrt werden. # Die Aufzeichnung über erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind bis zum Ausscheiden des jeweiligen Arbeitnehmers aufzubewahren, danach müssen die Daten an die AUVA übermittelt werden. # Bei Einwirkung von Gehör schädigendem Lärm, d.h. wenn Arbeitnehmer einem Lärmexpositionspegel von über 85 dB(A) ausgesetzt sind. # Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, d.h. wenn Arbeitnehmer der Einwirkung von krebserzeugenden, erbgutverändernden, biologischen oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gruppe 3 oder 4 ausgesetzt sind. # Bei Notwendigkeit besonderer Fachkenntnisse nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), z.B. für das Führen von Kranen, Taucharbeiten, Sprengarbeiten oder das Fahren von Staplern. # Aufzeichnungen der Präventivfachkräfte über die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten sowie die geleisteten Einsatzzeiten.