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Fachkenntnisnachweis – Verordnung (FK-V) Lexikon

Folgende Arbeiten dürfen Arbeitnehmer nur durchführen, wenn sie die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß der FK-V (§ 4) nachweisen: * Führen von Kranen (Ausnahmen § 3 FK-V) * Führen von Hubstaplern (Ausnahmen § 3 Abs 1 Z 3 FK-V), wobei zusätzlich die Erfordernis einer innerbetrieblichen Fahrbewilligung gegeben ist * Sprengarbeiten im Sinne § 2 der Sprengarbeitenverordnung (SprengV) * Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften, * Taucharbeiten (einschließlich der Tätigkeit als Signalperson) im Sinn der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung * Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV).