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Fachkenntnisse (besondere, nach ASchG) Lexikon

Nach dem ASchG und in weiterer Folge der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) dürfen zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr verbunden sind, nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Abgesehen von dieser Bestimmung besteht für eine Reihe anderer Tätigkeiten im Arbeitnehmerschutz (und natürlich auch nach anderen Rechtsgrundlagen) die Forderung einer besonderen Ausbildung und Fachkenntnis, dies gilt (nach ASchG) für folgende Personen: Brandschutzbeauftragter und Brandschutzwart, Sprengbefugte und Sprenggehilfen, Sicherheitsvertrauensperson, Ersthelfer, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner und Arbeitspsychologe. Siehe auch Qualifikation.