Fachgruppe

Fluchtbereich gesicherter Lexikon

Siehe auch Flucht (Sicherung der). Auf gesicherten Fluchtbereichen darf nur geringe Brandlast vorhanden sein (keine Anschlagbretter mit losen Zetteln!), des weiteren müssen Wände, Decken, Fußböden und Stiegen hochbrandhemmend, schwer brennbar und schwach qualmend sein, Verqualmen muss (z.B. durch Rauchabzugsöffnungen) verhindert werden können. Türen zu angrenzenden Räumen, die keine gesicherten Fluchtbereiche sind, müssen mindestens rauchdicht, brandhemmend und selbstschließend sein.