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Gefahrenverhütung nach ASchG Lexikon

Die Grundsätze der Gefahrenverhütung des ASchG besagen, dass der Arbeitgeber bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz für seine Arbeitnehmer grundsätzlich Maßnahmen in folgender Reihenfolge anzuwenden hat: # Gefahren beseitigen (z.B. Ersatz eines Arbeitsstoffes) # Gefahren so weit wie möglich verringern (z.B. von spandickenbegrenzten Fräsern in der Holzbearbeitung) # Arbeitnehmer von möglichen Gefahrenstellen trennen (z.B. durch ein- oder angebaute Schutzeinrichtungen) # Arbeitnehmer durch Persönliche Schutzausrüstung vor der Gefahr schützen # Arbeitnehmer durch Schulung, Unterweisung und Training in die Lage versetzen mit allfälligen Restgefahren richtig umzugehen Es muss unter Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen hingearbeitet werden, wobei der jeweilige Stand der Technik berücksichtigt werden muss. Es müssen alle geeigneten und in der Praxis vertretbaren Maßnahmen ergriffen werden, um Risiken so weit wie möglich zu vermeiden oder auszuschalten. Sind technische Maßnahmen möglich, sind personenbezogene Maßnahmen alleine nicht ausreichend!