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Gesundheitsüberwachung Verordnung Lexikon

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) gilt bei Beschäftigung von Arbeitnehmern für die Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts ASchG vorgesehen sind. Sie schreibt vor allem folgendes vor: * Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer, die mehr als eine Stunde pro Arbeitstag einer in Anlage 1 angeführten Einwirkung (z.B. Benzol, Mangan, Blei….) ausgesetzt sind * Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte von über 5 kg mehr als 30 Minuten pro Arbeitstag tragen müssen, im Rahmen des Gasrettungsdienstes oder an Hitzearbeitsplätzen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) tätig sind * Untersuchungen bei Lärmeinwirkung, d.h. bei Einwirkung von mehr als 85 dB(A) tagesbezogener Beurteilungspegel * bestimmte Freiwillige Untersuchungen bei Einwirkung von in § 5 Abs. 1 erfassten Arbeitsstoffen oder bei Nachtarbeit im Sinne von § 5 Abs. 2 * Zeitpunkt der Eignungsuntersuchungen (§ 6) * und Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. wiederkehrenden Untersuchungen (Anlage 1) * Beschäftigungsverbot bei Gefahr einer Berufskrankheit (§ 7) * Information der Arbeitnehmer Die Anlage 2 schreibt Richtlinien zur Durchführung der Untersuchungen fest und richtet sich in erster Linie an die untersuchenden Ärzte.