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Kennzeichnung (von Arbeitsstoffen) Lexikon

Siehe auch unter „Gefahrensymbole“. Nach Chemikalienrecht hat der Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen die Verpflichtung, diese zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung umfasst: * Name des Stoffes sowie Name und Sitz des Herstellers * Gefahrensymbole, R-Sätze und S-Sätze * Maßnahmen im Unglücksfall * Hinweise zur schadlosen Beseitigung Bedenken Sie, dass gewisse (gefährliche) Arbeitsmittel wie Arzneimittel, Kosmetika und Sprengmittel nicht kennzeichnungspflichtig sind, da sie nicht dem ChemG unterliegen! Siehe auch unter Sicherheitsdatenblatt.