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Lagerungsverbote Lexikon

Grundsätzlich sind Lagerungen verboten: * auf Stiegen und Stiegenpodesten * auf Fluchtwegen, außer: Die nutzbare Mindestbreite bleibt gewährleistet, das Lagergut ist standsicher und unverrückbar aufgestellt sowie nicht brennbar * vor Notausgängen, außer: Siehe Punkt „auf Fluchtwegen“ * des weiteren dürfen Toiletten, Aufenthaltsräume, Sanitätsräume und ähnliche Räume durch Lagerungen in ihrer Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt werden