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Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV Schnittstelle AM-VO) Lexikon

Siehe auch Herstellervorschriften. Im Falle einer CE-gekennzeichneten Maschine, die keine offensichtlichen Mängel hat, gilt für den Betreiber der so genannte „Vertrauensgrundsatz“ nach § 1 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), der konkret besagt, dass der 4. Abschnitt der AM-VO, in dem die Beschaffenheitsanforderungen geregelt sind, nicht anzuwenden ist. Trotzt allem ist es in jedem Fall ratsam, sich (vor dem Auszahlen einer Maschine) über die Einhaltung der MSV zu vergewissern. In den folgenden Fällen ist auch ein Betreiber einer Maschine zugleich auch „Inverkehrbringer“ im Sinne der MSV: – bei Bau einer MAschine für den (gewerblichen) Eigengebrauch, – bei Direktimport aus einem Nicht-EWR Land (z.B. Schweiz), – wenn er eine wesentliche Änderung an einer Maschine durchführt, – wenn er eine tiefgreifende Verkettung von Maschinen durchführt.