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Prüfung von Maschinen (nach MSV) Lexikon

Nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) müssen Maschinen, die in Anhang IV der MSV 2010 aufgelistet sind, vor dem Inverkehrbringen von einer harmonisierten Prüfstelle auf Einhaltung der Grundlegenden Sicherheitsanforderungen (GSA) überprüft werden. Bei der Einhaltung harmonisierter Normen oder im Falle eines zertifizierten Systems der Qualitätssicherung nach Anhang X MSV 2010 kann auf diese Prüfung verzichtet werden. In jedem Fall darf erst nach korrekter Durchführung des in Frage kommenden Konformitätsbewertungsverfahrens die Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht werden. Baumusterprüfungen dürfen nur von notifizierten Stellen durchgeführt werden.