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Strafbestimmungen nach ASchG Lexikon

Siehe auch Arbeitsinspektion. Der Strafrahmen geht von € 145,– bis € 7.267,–, im Wiederholungsfall von € 290,– bis € 14.535,–. Das ASchG listet ganz konkrete Verpflichtungen des Arbeitgebers auf, deren Nichteinhaltung Geldstrafen nach sich zieht. Beispiel: „Die Verpflichtung betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung“. Bei Nichteinhaltung gewisser Verpflichtungen können jedoch auch Arbeitnehmer nach schriftlicher Abmahnung mit Verwaltungsstrafen belegt werden, die bis zu € 218,– (im Wiederholungsfall bis zu € 363,–) betragen können. Beispiel: Bei Nichtverwenden von zur Verfügung gestellter Persönlicher Schutzausrüstung – trotz Unterweisung und Anweisung des Arbeitgebers.