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Übergangsbestimmungen (nach ASchG) Lexikon

Fehlt eine bestimmte Verordnung zum ASchG, so ist das Übergangsrecht heranzuziehen. Das heißt, bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gelten alte Rechtsvorschriften weiter (vor allem die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV). Bei Erlass einer neuen Verordnung nach ASchG treten die jeweiligen (alten) Rechtsvorschriften außer Kraft. Das heißt, die AAV gilt nur dort noch, wo dies im Übergangsrecht (9. Abschnitt ASchG) so geregelt ist. Sie ist jedoch im Aussterben begriffen, da mit jeder nach ASchG erlassenen Verordnung wieder Teile der AAV außer Kraft treten. Das Übergangsrecht der Arbeitsstättenverordnung (AStV) wiederum regelt mit gewissen Einschränkungen Ausnahmen für Betriebsbereiche oder Ausführungen, die bereits zu einem bestimmten Stichtag genutzt waren.