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Unternehmermodell Lexikon

Arbeitgeber dürfen in Arbeitsstätten mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern selbst die Aufgabe der Sicherheitsfachkraft (nicht des Arbeitsmediziners) wahrnehmen, wenn sie ausgebildete Sicherheitsfachkräfte sind. Sind in der Arbeitsstätte nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt, genügt auch eine zweiwöchige Ausbildung gem. § 78b ASchG. Es können jedoch auch Präventivdienste über die Präventionszentren der AUVA (gratis) herangezogen werden.