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Zonenfestlegung (nach VEXAT) Lexikon

Nach der Verordnung über explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) müssen potentiell explosionsgefährdete Bereiche nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären in Zonen eingeteilt werden. Für brennbare Gase, Dämpfe und Nebel sind die Zonen 0, 1 und 2 festgelegt, für brennbare Stäube die Zonen 20, 21 und 22 sowie für medizinisch genutzte Räume die zonen G und M. Je nach getroffener Zonenfestlegung dürfen im Normalbetrieb oder aber auch bei vorhersehbaren oder selten auftretenden Störungen keine Zündquellen vorhanden sein. Arbietsmittel mit eigenen potentiellen Zündquellen müssen nach den Herstellervorschriften (z.B. der Explosionsschutzverordnung (ExSV)) entsprechend sicher und für die jeweilige Zone geeignet sein.