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Gesundheitsüberwachung Verordnung | Lexikon |
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) gilt bei Beschäftigung von Arbeitnehmern für die Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts ASchG vorgesehen sind. Sie schreibt vor allem folgendes vor: * Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer, die mehr als eine Stunde pro Arbeitstag einer in Anlage 1 angeführten Einwirkung (z.B. Benzol, Mangan, Blei….) ausgesetzt sind * Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte von über 5 kg mehr als 30 Minuten pro Arbeitstag tragen müssen, im Rahmen des Gasrettungsdienstes oder an Hitzearbeitsplätzen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) tätig sind * Untersuchungen bei Lärmeinwirkung, d.h. bei Einwirkung von mehr als 85 dB(A) tagesbezogener Beurteilungspegel * bestimmte Freiwillige Untersuchungen bei Einwirkung von in § 5 Abs. 1 erfassten Arbeitsstoffen oder bei Nachtarbeit im Sinne von § 5 Abs. 2 * Zeitpunkt der Eignungsuntersuchungen (§ 6) * und Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. wiederkehrenden Untersuchungen (Anlage 1) * Beschäftigungsverbot bei Gefahr einer Berufskrankheit (§ 7) * Information der Arbeitnehmer Die Anlage 2 schreibt Richtlinien zur Durchführung der Untersuchungen fest und richtet sich in erster Linie an die untersuchenden Ärzte. |