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Frage/Antwort Fachgruppe
Verpackung (von Arbeitsstoffen) Lexikon

Arbeitsstoffe müssen so verpackt sein, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verwendung (z.B. Transport mit dem Stapler, freies Stehen auf einer Baustelle) keine Gefahren für Arbeitnehmer entstehen können. In der Regel wird ein Stoff bei der Lieferung entsprechend verpackt sein, es kann jedoch vorkommen, dass Sie Chemikalien umpacken oder umfüllen. Beachten Sie auf jeden Fall die Kennzeichnung und die Informationen des Sicherheitsdatenblattes. Füllen Sie nie gefährliche Flüssigkeiten in Getränkeflaschen, dies führt immer wieder zu schwersten Unfällen!

Verordnungen (zum ASchG) Lexikon

Als Durchführungsbestimmungen zu einzelnen Paragraphen oder Teilen von Gesetzen werden vom zuständigen Ministerium Verordnungen erlassen. Im ASchG sagt der letzte Paragraph jedes Abschnitts (§ 18, § 32, § 39,….) aus, welche Verordnungen es zu dem jeweiligen Abschnitt jedenfalls geben muss. Im ASchG sind an die 30 Verordnungen vorgesehen, von denen mittlerweile 27 erlassen sind. Bei noch fehlenden Verordnungen kommen die Übergangsbestimmungen des 9. Abschnitts ASchG zum Tragen.

Verkehrswege (in Arbeitsstätten) Lexikon

In Abhängigkeit der Art des Verkehrs (reiner Personen- oder Fahrzeugverkehr, beides), der Auslastung und der Nutzungsart (Durchgang, Bedienungsstiege,…) bestehen Anforderungen hinsichtlich Breite, Lage und Beschaffenheit eines Verkehrsweges. Unter Umständen ist auch eine Bodenmarkierung von Verkehrswegen (und möglichen Lagerungen) oder eine andere Kennzeichnung vorzusehen. Sind Verkehrswege gleichzeitig auch Fluchtwege, bestehen spezielle Anforderungen. Siehe hierzu auch: Fahrzeugverkehr.

Verkehr innerbetrieblicher Lexikon

siehe Verkehrswege und selbstfahrende Arbeitsmittel

Verbotsschilder Lexikon

siehe Hinweisschilder und Kennzeichnung

Verbot (von Arbeitsstoffen) Lexikon

Die Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen ist verboten, wenn durch einen weniger gefährlichen oder ungefährlichen Arbeitsstoff ein gleichwertiges Ergebnis erzielt werden kann. Auch der mit einem solchen Ersatz von Arbeitsstoffen verbundene (finanzielle und organisatorische) Aufwand kann eine Rolle spielen, außer es handelt sich um krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 und 4. Solche Arbeitsstoffe sind aufgrund ihrer extremen Gefährlichkeit ohne Rücksicht auf den Aufwand zu ersetzen. Grundlage für die Entscheidung über ein Verbot von bestimmten Arbeitsstoffen (siehe hierzu auch: Restgefahren) ist die (vorgeschriebene) Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen, wobei die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt und das Wissen um Grenzwerte (MAK-Werte und TRK-Werte) wesentlich sind.

UV-Strahlung Lexikon

So wie das Licht, die Wärmestrahlung und die Röntgenstrahlung gehört die UV-Strahlung zur elektromagnetischen Strahlung. Sie wird nach ihrer biologischen Aktivität in folgende Spektralbereiche unterteilt: * UV(A) … 400-315 nm (Nanometer) * UV(B) … 315-280 nm * UV(C) …2 80-100 nm Bei zu hoher Bestrahlungsstärke oder zu langer Bestrahlungsdauer (Sonnenbrand!) können chronische oder akute Schäden der Augen oder der Haut auftreten. In folgenden Arbeitsbereichen kann es zu UV-Exposition kommen (beispielgebende Liste): * bei der Photolithographie * der Polymerisation * bei Magnetpulverprüfverfahren * der Sterilisation in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie * oder der Entkeimung in Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Siehe hierzu auch: Strahlenschutz.

Unvollständige Maschine Lexikon

Nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) versteht man unter einer unvollständigen Maschine eine Einheit, die in Verkehr gebracht wird und fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt ebenfalls eine unvollständige Maschine dar. Für unvollständige Maschinen muss ein spezielles Verfahren der Konformitätsbewertung durchgeführt werden, es sind spezielle technische Unterlagen, eine Montageanleitung sowie eine Einbauerklärung zu erstellen.

Unterweisung Lexikon

Unterweisung beinhaltet vor allem verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen und ist vorwiegend als Schulung den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich des Arbeitnehmers zu verstehen. Beispiel: Arbeitnehmer sind im Falle von Tragepflicht darüber zu unterweisen, wie persönlicher Gehörschutz richtig getragen wird. Die Unterweisung, die nachweislich erfolgen muss, verlangt im Gegensatz zur Information in Folge ein (richtiges) Agieren der Arbeitnehmer. Bei der Unterweisung darf der Wissens- bzw. Erfahrungsstand der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Die Unterweisung ist auch eine wichtige Maßnahme im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung.

Untersuchungen Lexikon

siehe Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Unternehmermodell Lexikon

Arbeitgeber dürfen in Arbeitsstätten mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern selbst die Aufgabe der Sicherheitsfachkraft (nicht des Arbeitsmediziners) wahrnehmen, wenn sie ausgebildete Sicherheitsfachkräfte sind. Sind in der Arbeitsstätte nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt, genügt auch eine zweiwöchige Ausbildung gem. § 78b ASchG. Es können jedoch auch Präventivdienste über die Präventionszentren der AUVA (gratis) herangezogen werden.

Unfallversicherung (gesetzliche) Lexikon

Neben der Pensions- und der Krankenversicherung ist die Unfallversicherung die dritte Säule der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) ist in Österreichs die größte diesbezügliche Institution mit den Versicherungsfällen des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit.

Unfall Lexikon

Siehe auch unter Arbeitsunfall. Darunter versteht man ein plötzliches Ereignis, das von außen her schädigend auf den menschlichen Organismus wirkt.

Umluftverbot Lexikon

siehe Holzstaub

Umkleideräume Lexikon

Umkleideräume müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn die Arbeitsbedingungen eine umfassende Reinigung (aufgrund Staub, Hitze, Schmutz, Öl) und die Bereitstellung von Duschen erforderlich machen oder bei der Arbeit Arbeits- oder Schutzkleidung getragen werden muss. Sind mindestens fünf männliche und fünf weibliche Arbeitnehmer auf Umkleideräume angewiesen, sind diese getrennt einzurichten. Siehe hierzu auch: Kleiderkästen.

Überlassung (von Arbeitnehmern) Lexikon

Zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer („Leiharbeiter“) werden an andere „überlassen“, um unter deren Kontrolle zu arbeiten. Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger als Arbeitgeber.

Übergangsbestimmungen (nach ASchG) Lexikon

Fehlt eine bestimmte Verordnung zum ASchG, so ist das Übergangsrecht heranzuziehen. Das heißt, bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gelten alte Rechtsvorschriften weiter (vor allem die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV). Bei Erlass einer neuen Verordnung nach ASchG treten die jeweiligen (alten) Rechtsvorschriften außer Kraft. Das heißt, die AAV gilt nur dort noch, wo dies im Übergangsrecht (9. Abschnitt ASchG) so geregelt ist. Sie ist jedoch im Aussterben begriffen, da mit jeder nach ASchG erlassenen Verordnung wieder Teile der AAV außer Kraft treten. Das Übergangsrecht der Arbeitsstättenverordnung (AStV) wiederum regelt mit gewissen Einschränkungen Ausnahmen für Betriebsbereiche oder Ausführungen, die bereits zu einem bestimmten Stichtag genutzt waren.

Übereinstimmungserklärung Lexikon

siehe Konformitätserklärung

Türen und Tore Lexikon

Bei der Dimensionierung von Türen und Toren sind die Bestimmungen über Ausgänge im Allgemeinen und gegebenenfalls über Notausgänge zu beachten. Bezüglich der Anordnung von Türen und Toren ist auf die Nutzungsfrequenz und Nutzungsart (z.B. Personen- und Fahrzeugverkehr) Rücksicht zu nehmen, unter Umständen müssen Tore durchsichtig sein, oder eine Markierung bzw. Kennzeichnung der Verkehrswege muss vorgesehen werden. Wird ein Tor überwiegend von Fahrzeugen (z.B. Stapler im Lager) aber auch von Fußgängern benutzt, so muss ein Geländer vorgesehen werden, wenn keine eigene Fußgängertür vorgesehen werden kann. Für Hub- und Kipptore bestehen Prüfpflichten.

TRVB – Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz Lexikon

Die Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der österreichischen Brandverhütungsstellen sind Regeln der Technik für den Bereich Brandschutz. Man kann sie von der Bedeutung her durchaus als Normen für den Bereich Brandschutz betrachten. TRVBs sind jedoch wesentlich billiger als Normen.