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Frage/Antwort Fachgruppe
Arbeitsruhe Lexikon

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Wochen(end)- und Feiertagsruhe wird im Arbeitsruhegesetz (ARG). Ausnahmen sind durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Bescheid möglich. Für bestimmte Gruppen von Beschäftigten (z.B. Lehrlinge, Schwangere) bestehen Ausnahmen. Vom ARG ist das Arbeitszeitgesetz (AZG) zu unterscheiden, in dem die Arbeitszeit und die Ruhepausen geregelt sind.

Arbeitsräume Lexikon

Arbeitsräume sind alle Räume, in denen Arbeitsplätze für Arbeitnehmer eingerichtet sind. Wohnräume, Umkleideräume, Sozialräume u.ä. gelten somit nicht als Arbeitsräume. Für Arbeitsräume bestehen Anforderungen hinsichtlich Raumhöhe, Bodenfläche, Luftraum, Sichtverbindung, Belichtung und Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Raumklima. Für Arbeitsräume ohne Ständige Arbeitsplätze oder Teile eines Arbeitsraumes (siehe unter: Fiktive Raumteilung) in denen ein Arbeitnehmer nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beschäftigt ist (z.B. Kopierkammer), bestehen Ausnahmen von einigen dieser Anforderungen. 

Arbeitspsychologe Lexikon

Arbeitspsychologen und weitere Fachkräfte für Arbeitssicherheit wurden Anfang 2002 mit dem Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz eingeführt. Sie werden bei Bedarf, wenn dies der Arbeitgeber für notwendig erachtet, d.h. wenn Probleme wie extremer Stress, Mobbing oder ähnliche Belastungen auftreten, im Ausmaß von bis zu 25 Prozent (freiwillig natürlich mehr) der rechtlichen Präventionszeit herangezogen. Siehe auch unter: Qualifikation.

Arbeitsplatzevaluierung (oder Gefährdungsbeurteilung) Lexikon

Unter "Arbeitsplatzevaluierung" versteht man einen Vorgang, bei dem Gefahren in Zusammenhang mit der Arbeit systematisch ermittelt und beurteilt werden. Danach sind bei Bedarf Maßnahmen zu setzen, die Ergebnisse dieses Prozesses sind in den so genannten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten" (siehe Dokumentation) nach der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) festzuhalten. Der rechtliche Auftrag zur Durchführung der Evaluierung geht an den Arbeitgeber selbst, dieser kann diese Aufgabe (nicht aber die Verantwortung) delegieren. Diese Person kann, muss jedoch keine Präventivfachkraft sein. Das Gesetz schreibt keine spezifische Ausbildung oder Qualifikation für "Evaluierer" vor. Im Mutterschutz und für Kinder und Jugendliche besteht eine besondere Evaluierungspflicht. Die Evaluierung ist vor allem in den Bereichen relevant, wo der Gesetzgeber keine konkreten Detailvorgaben sondern Schutzziele (z.B. "geeignet", "ausreichend") definiert. Zur Evaluierung siehe auch die Internetseite www.eval.at. Siehe auch unter: Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung, Externe Evaluierungsfachkräfte, Fertigstellung der Arbeitsplatzevaluierung, Spezielle Evaluierungspflichten.

Arbeitsplatz Lexikon

Ein Arbeitsplatz ist nach § 2 Abs 4 ASchG der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten und nach den Arbeitsstätten (oder Baustellen) und Arbeitsräumen die kleinste definierte Betrachtungseinheit. Die Anforderungen an Arbeitsplätze sind insbesondere im 6. Abschnitt des ASchG, für Bildschirmarbeitsplätze auch in der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) geregelt. Je nachdem, ob es sich um Arbeitsplätze in Arbeitsstätten, in Gebäuden oder im Freien, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen handelt, können unterschiedliche Anforderungen bestehen.

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) Lexikon

Die AM-VO ist die Verordnung zum 3. Abschnitt des ASchG und beinhaltet Benutzungs-, aber auch Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel. Die AM-VO ist inhaltlich in vier Abschnitte gegliedert: # Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln, Verwendung, Erprobung,...) # Abschnitt: Benutzung bestimmter Arbeitsmittel (z.B. für Krane, Arbeitskörbe, Autogenschweißen,...) # Abschnitt: Anforderungen an Leitern # Abschnitt: Allgemeine und spezielle Beschaffenheitsanforderungen Bei Arbeitsmitteln mit CE- Kennzeichnung, an denen keine offensichtlichen Mängel festzustellen sind, muss der 4. Abschnitt AM-VO nicht angewandt werden, hier gilt der Vertrauensgrundsatz gem. § 33 Abs. 4 ASchG.

Arbeitsmittel Lexikon

Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Das ASchG definiert spezielle Anforderungen hinsichtlich Aufstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln. Die Detailregelung erfolgt in der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO). Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern nur für die jeweilige Arbeit geeignete und sicherheitstechnisch einwandfreie Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Die Definition des Begriffs "Arbeitsmittel" nach § 2 Abs 5 ASchG ist weiter gefasst als die Definition des Maschinenbegriffs nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010).

Arbeitsmediziner Lexikon

Einer der Präventivdienste im Sinne des ASchG, Berater des Arbeitgebers in Sachen "Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz". Ein AM soll den Arbeitgeber vor allem in Gesundheitsfragen (Auswirkungen von Lärm oder Vibrationsbelastung, Berücksichtigung der Ergonomie,...) unterstützen und beraten. Die Fachausbildung zum AM umfasst nach dem abgeschlossenen Medizinstudium einen zwölfwöchigen Fachkurs. Jede Arbeitsstätte muss die Dienste eines Arbeitsmediziners in Anspruch nehmen, zeitlicher Mindestaufwand und Tätigkeitsbereich sind im ASchG geregelt.

Arbeitskorb Lexikon

Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern oder Hubstaplern, d.h. mit zum Heben des jeweiligen Arbeitskorbes zugelassenen Arbeitsmitteln gehoben werden. Dies ist in dem Fall erlaubt, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: # der Hersteller des in Frage kommenden Arbeitsmittels hat die Verwendung des in Frage kommenden Arbeitskorbes ausdrücklich vorgesehen # es wurde für die Kombination Arbeitsmittel/Arbeitskorb eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 1 Z 8 AM-VO durchgeführt

Arbeitskleidung Lexikon

Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und darf keine Gefährdungen (z.B. Hängenbleiben) bewirken. Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn eine starke Verschmutzung der Kleidung zu erwarten ist, ist sie vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Siehe auch unter Körperschutz(kleidung). 

Arbeitsinspektion Lexikon

Neben der Kontrolle, ob rechtliche Mindestvorschriften eingehalten werden, soll der Arbeitsinspektor (AI) auch verstärkt eine beratende Funktion in Fragen des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes einnehmen. Nicht mehr nur der Arbeitsinspektor schreibt Maßnahmen vor, sondern auch der Betrieb selbst kann dies tun (z.B. in der Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung). So können eigene Ideen zur Umsetzung der Rechtlichen (Rahmen)Vorschriften verwirklicht werden - man muss nur welche haben, sonst setzen sich die (vielleicht nicht immer so ganz gewünschten) Ideen des AI durch. Die Arbeitsinspektion ist in 19 regionale Aufsichtsbezirke gegliedert, für Bauarbeiten besteht eine eigene Arbeitsinspektion. Siehe auch unter Strafbestimmungen nach ASchG.

Arbeitshöhe Lexikon

Bei stehend auszuführenden Tätigkeiten sind Arbeitshöhen zu empfehlen, die 5 bis 10 cm unter der Ellenbogenhöhe liegen. Diese beträgt durchschnittlich bei Männern 105, bei Frauen 98 cm. Bei Arbeiten mit wesentlichem Krafteinsatz sollte die Arbeitshöhe jedoch 15 bis 40 cm unter der Ellenbogenhöhe betragen.  

Arbeitnehmerschutz in Österreich Lexikon

Ganz allgemein kann zwischen dem so genannten "Technischen Arbeitnehmerschutz" und dem" Verwendungsschutz" unterschieden werden. Der technische Arbeitnehmerschutz - repräsentiert vor allem durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und seine Verordnungen - zielt auf den Schutz der Arbeitnehmer bei Durchführung der Arbeit ab. Der gesetzliche Aufbau ist themenbezogen (Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel, Arbeitsstätten, Lärm, Ergonomie, etc.). Rechtliche Bestimmungen des Verwendungsschutzes haben einen personenbezogenen Zugang und zielen auf den Schutz bestimmter Arbeitnehmer ab. Beispiele sind das Arbeitszeitgesetz (AZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG), das Mutterschutzgesetz (MSchG) oder das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG und KJBG-VO, siehe auch Lehrlinge).

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG - Aufbau Lexikon

Das ASchG ist die Grundlage für den Schutz der Arbeitnehmer bei Durchführung der Arbeit. Es ist in zehn thematische Abschnitte unterteilt: §§ 1 bis 18: Allgemeine Bestimmungen §§ 19 bis 32: Arbeitsstätten und Baustellen §§ 33 bis 39: Arbeitsmittel §§ 40 bis 48: Arbeitsstoffe §§ 49 bis 59: Gesundheitsüberwachung im Betrieb §§ 60 bis 72: Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze §§ 73 bis 90: Präventivdienste §§ 91 bis 101: Behörden und Verfahren §§ 102 bis 127: Übergangsbestimmungen, Aufhebung v. Rechtsvorschriften §§ 128 bis 132: Schlussbestimmungen Zum ASchG gibt es zurzeit an die 30 Durchführungsbestimmungen, zentrale Verordnungen sind beispielsweise: Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), die Arbeitsstättenverordnung (AStV), die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und die Grenzwerteverordnung (GKV 2007).

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerschutz Lexikon

Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß der Unterweisungen und Anweisungen der Arbeitgeber so zu arbeiten und sich so zu verhalten, dass Gefährdungen für sich und andere möglichst vermieden werden. Arbeitsunfälle und Beinahe-Unfälle müssen gemeldet werden. Arbeitnehmer müssen dazu beitragen, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz für sie selbst und andere im Betrieb optimal gewährleistet sind. Wiederholtes und bewusstes Zuwiderhandeln kann bis zur Entlassung führen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmerschutz Lexikon

Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, aktiv über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer zu wachen und die Arbeitsbedingungen laufend zu verbessern. Das bloße Einhalten (ohne eigenes Nachdenken) von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist aufgrund der Formulierungen im ASchG nicht mehr möglich (siehe auch unter Schutzziele). Eigene Überlegungen, den betrieblichen Arbeitnehmerschutz betreffend, sind gewünscht und vor allem im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung gefordert.

Anthropometrie Lexikon

Unter dem Begriff Anthropometrie versteht man die Lehre von den physikalischen Abmessungen des menschlichen Körpers (gr. "anthropos" — der Mensch) und der einzelnen Körperteile. Die (massliche) Gestaltung von Arbeitsplätzen soll immer unter Berücksichtigung anthropometrischer Grundsätze erfolgen. 

Anhörung und Beteiligung Lexikon

Unter "Anhörung" versteht man die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz anzuhören. Die "Beteiligung" geht über die Anhörung hinaus und bedeutet Mitsprachrecht bei bestimmten Entscheidungen wie der Auswahl der Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder der Persönlichen Schutzausrüstung. Die Beteilung ist vor allem das Recht von Betriebsräten oder Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP). Sind weder Belegschaftsorgane bestellt (z.B. ein Betriebsrat) noch eine SVP vorhanden, müssen die Arbeitnehmer direkt beteiligt werden.

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV Lexikon

Bis zum Inkrafttreten entsprechender Verordnungen zum ASchG sind Teile der AAV als Übergangsbestimmung in Kraft. Mit jeder neuen Verordnung zum ASchG treten weitere Bestimmungen der AAV außer Kraft. Welche Paragraphen der AAV als Übergangsbestimmung immer noch gelten, ist im 9. Abschnitt des ASchG (Übergangsrecht) geregelt. In den zum ASchG erlassenen Verordnungen ist in den Schlussbestimmungen jeweils geregelt, welche Bestimmungen (der AAV) mit der neuen Verordnung außer Kraft treten.

Alleinarbeitsplätze Lexikon

Bei Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr oder im Falle von abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Arbeitnehmer nur alleine beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Dies kann je nach Situation durch Kontrollanrufe oder Kontrollgänge, Personenüberwachungsanlagen oder andere technische bzw. organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden.