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Frage/Antwort Fachgruppe
Restgefahren (Restrisiko) Lexikon

Risiko 0 bei der Arbeit ist vor allem aufgrund technischer und produktionsbedingter Einschränkungen in den seltensten Fällen möglich. Unter Restgefahr oder Restrisiko versteht man nun das nach technischen und organisatorischen Maßnahmen verbleibende Risiko für den Arbeitnehmer, bei Ausübung der Tätigkeit zu Schaden zu kommen. Dieses Risiko ist durch dementsprechende Information und Unterweisung abzudecken. Das heißt: Höheres Risiko = besser ausgebildete und geschulte Arbeitnehmer!

Repetitive Strain Injury Lexikon

Es handelt sich bei Repetitive Strain Injury (RSI) um Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der oberen Extremitäten durch häufig wiederholte und kurzzyklische Bewegungen mit geringen Belastungen. Beispiel: Bedienen einer PC-Tastatur

Reinigung Lexikon

Alle Arbeitsstätten und Baustellen, einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Persönliche Schutzausrüstung usw. müssen je nach Anforderung gereinigt und instand gehalten werden. Bei Anfallen von Staub (z.B. Holzstaub) müssen regelmäßige Reinigungen durchgeführt werden, wobei saugende Verfahren zu bevorzugen sind (keine Staubaufwirbelung). Generell sind mangelnde Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz sehr häufig die Ursache für Unfälle.

Regeln der Technik Lexikon

Unter (anerkannten) Regeln der Technik versteht man technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten, und deren Praxistauglichkeit als erwiesen anzusehen ist. Bei den Regeln der Technik ist ein wissenschaftlicher Hintergrund nicht zwingend erforderlich, sie können auch ausschließlich aus der technischen Erfahrung bzw. dem Konsens der Praxis entspringen. Regeln der Technik sind von der technischen Innovation und Wertigkeit her somit unter dem Stand der Technik anzusiedeln. (Anerkannte) Regeln der Technik basieren vor allem auf einem breiten Konsens der Fachleute und werden vor allem durch Normen (ÖNORM, EN, ISO) widergespiegelt.

REACH - Verordnung Lexikon

Die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals), eine Verordnung der EG (1907/2006), regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkungen von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Stoffe ab 1 t pro Jahr und Hersteller müssen registriert werden, u.a. muss die Gefährlichkeitseinstufung und Kennzeichnung des Stoffs sowie Leitlinien für seine sichere Verwendung angegeben werden. Diese Daten müssen öffentlich zugänglich sein. Ab 10 t ist ein Stoffsicherheitsbericht anzufertigen. Dieser hat die Stoffsicherheitsbeurteilung, insbesondere schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und bei gefährlichen Stoffen auch Expositionsabschätzungen, eine Expositionsbeurteilung und eine Risikobeschreibung zu dokumentieren.

Raumteilung fiktive Lexikon

siehe fiktive Raumteilung

Raumklima Lexikon

siehe Lufttemperatur

Raumhöhe Lexikon

Räume müssen in Abhängigkeit von der Bodenfläche die folgende lichte Höhe aufweisen: * Bodenfläche unter 100 m²: 2,5 Meter * Bodenfläche zwischen 100 m² – und 500 m²: 2,8 Meter * Bodenfläche unter 500 m²: 3 Meter Für bestimmte Räume (z.B. Container) existieren Ausnahmebestimmungen. Siehe auch Luftraum.

Raumakustik Lexikon

Bei jeder Neuplanung oder Umgestaltung von Betriebsräumen sollte die Raumakustik berücksichtigt werden. Bei guter Raumakustik kann sich selbst bei Betrieb lauter Maschinen kein allzu hoher allgemeiner Hallenpegel ausbilden. Folgende Systeme sind möglich: abgehängte Schallschluckkörper, Akustik-Decken und Verkleidungen, gelochte Trapezblechsysteme, Fertigdachelemente, aufgespritzte oder aufgeklebte Verkleidungen sowie Sonderkonstruktionen. Siehe auch Lärmminderung.

Rampen Lexikon

siehe Laderampen

Qualifikation Lexikon

Die meisten gesetzlich vorgeschriebenen Experten in Sachen Arbeitnehmerschutz müssen für ihre Tätigkeit nachweislich qualifiziert sein. So ist die geforderte Qualifikation für die Sicherheitsfachkraft in der "Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte" (SFK-VO, BGBl Nr. 277/95) festgeschrieben, die Ausbildung für Arbeitsmediziner in der "Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten" (BGBl Nr. 489/95), die der Arbeitspsychologen im Psychologengesetz (BGBl Nr. 98/2001). Die Ausbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen ist in der "Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO, BGBl Nr. 172/96), die Ausbildung des Brandschutzbeauftragten ist in § 43 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, die für den Ersthelfer in § 40 Abs. 2 derselben Verordnung festgeschrieben. Für die Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung wiederum ist keine spezifische Ausbildung verlangt. Siehe auch Fachkenntnisse.

Psychologe Lexikon

siehe Arbeitspsychologe

Prüfungen nach VEXAT Lexikon

In der VEXAT sind in bestimmten definierten Fällen Erstüberprüfungen und periodische Überprüfungen vorgesehen. So müssen z.B. elektrische Anlagen und mechanische Lüftungs- und Absauganlagen vor der ersten Inbetriebnahme in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit überprüft werden. Auch die Umsetzung der Zonenfestlegung sowie die Umsetzung der Explosionsschutzmaßnahmen muss vor der ersten Inbetriebnahme überprüft werden. Bei außergewöhnlichen Beanspruchungen (Feuchtigkeit, Kälte, Hitze,…) müssen elektrische Anlagen regelmäßig überprüft werden, weiters müssen Lüftungs- und Absauganlagen einmal jährlich überprüft werden. Die Überprüfungen müssen durch geeignete und fachkundige Personen durchgeführt werden, dies dürfen auch Betriebsangehörige sein.

Prüfung von Maschinen (nach MSV) Lexikon

Nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) müssen Maschinen, die in Anhang IV der MSV 2010 aufgelistet sind, vor dem Inverkehrbringen von einer harmonisierten Prüfstelle auf Einhaltung der Grundlegenden Sicherheitsanforderungen (GSA) überprüft werden. Bei der Einhaltung harmonisierter Normen oder im Falle eines zertifizierten Systems der Qualitätssicherung nach Anhang X MSV 2010 kann auf diese Prüfung verzichtet werden. In jedem Fall darf erst nach korrekter Durchführung des in Frage kommenden Konformitätsbewertungsverfahrens die Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht werden. Baumusterprüfungen dürfen nur von notifizierten Stellen durchgeführt werden.

Prüfung und Wartung (von Arbeitsmitteln) Lexikon

Grundsätzlich muss jedes Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme auf offensichtliche Mängel überprüft werden (Sichtkontrolle). Mangelhafte Arbeitsmittel sollen nicht zurückgelegt sondern sofort repariert oder ausgeschieden werden! Für bestimmte Arbeitsmittel wie Krane, Aufzüge oder Hebebühnen bestehen gesetzlich vorgeschriebene Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen. Diese sind durch geeignete fachkundige Personen durchzuführen und in einem Prüfbuch festzuhalten. Unabhängig davon haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsmittel stets in einem einwandfreien Zustand gehalten werden.

Prüfung nach PSASV Lexikon

Der Hersteller oder Inverkehrbringer muss vor Verkauf einer persönlichen Schutzausrüstung deren Funktionstüchtigkeit überprüfen, wobei für fast alle gewerblich verwendete PSA Baumusterprüfungen durch akkreditierte Prüfstellen vorgeschrieben sind. Die allgemeinen Anforderungen an PSA sind in der PSASV festgeschrieben, spezielle Anforderungen und Kriterien finden sich in den jeweiligen Prüf- und Beschaffenheitsnormen. Der Verwender muss jede PSA vor Verwendung auf offensichtliche Mängel überprüfen (Sichtkontrolle). Mangelhafte PSA nicht zurücklegen, sondern sofort ausscheiden!

Präventivdienste und Evaluierung Lexikon

Innerhalb der Präventionszeit sind Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner zur Beteiligung an der (Erst-) Arbeitsplatzevaluierung sowie zur Aktualisierung der Dokumentation gesetzlich verpflichtet - das heißt im Gegensatz zur Erstevaluierung ist die Durchführung der Folgeevaluierung in die Tätigkeiten innerhalb der Präventionszeit einzurechnen. Der Arbeitgeber kann auch die Durchführung der Erstevaluierung an die Präventivdienste delegieren, dies muss jedoch außerhalb der Mindesteinsatzzeit erfolgen. Ausnahme: Die PFK der Präventionszentren der AUVA haben ausschließlich beratende Funktion.

Präventivdienste Lexikon

Präventivdienste werden auch Präventivfachkräfte genannt. Jede Arbeitsstätte muss durch Präventivdienste betreut werden. Diese gelten im Gegensatz zu Sicherheitsvertrauenspersonen als Vertreter des Arbeitgebers. Unter den Präventivdiensten versteht der 7. Abschnitt ASchG Sicherheitsfachkraft (oder Fachkraft für Arbeitssicherheit), Arbeitsmediziner sowie weitere Experten wie beispielsweise den Arbeitspsychologen. Es handelt sich um Fachkräfte mit besonderer Ausbildung, die den Arbeitgeber in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer unterstützen.

Präventionszentren der AUVA Lexikon

Kleinbetriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmern können eigene oder externe Fachkräfte bestellen oder die Präventivfachkräfte gratis über ein Präventionszentrum der AUVA in Anspruch nehmen. Diese regionalen Zentren bieten die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach dem Begehungsmodell für Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN auf Ansuchen des Unternehmers gratis an. Die Präventionszentren können unter der Hotline Nummer 0810/20 00 20-1000 oder die AUVA - Internetseite www.auva.at kontaktiert werden.

Präventionszeit Lexikon

Das Gesetz unterscheidet zwischen Arbeitsstätten (ASt) mit mehr als 50 Arbeitnehmern (AN) und ASt mit bis zu 50 AN. Für ASt mit bis zu 50 Arbeitnehmern siehe unter: Begehungsmodell. Für ASt mit mehr als 50 AN ist im ASchG folgendes festgelegt: Das Ausmaß der jährlichen (Gesamt)Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der zu betreuenden Arbeitnehmer und beträgt je nach Gefahrenpotential 1,2 bzw. 1,5 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr. Für Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 0,5 Stunden berechnet, Saisonarbeiter und Teilzeitarbeiter werden alliquotiert berechnet. Die ermittelte Gesamtpräventionszeit ist vom Arbeitgeber wie folgt aufzuteilen: Mindestens 40 Prozent der Zeit muss durch Sicherheitsfachkräfte abgedeckt werden, mindestens 35 Prozent der Zeit muss durch Arbeitsmediziner abgedeckt werden und die restlichen 25 Prozent können nach Wahl des Arbeitgebers entweder zu den Zeiten der SFK oder des AM zugeschlagen werden, oder weiteren geeigneten Fachleuten wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen insbesondere jedoch Arbeitspsychologen übertragen werden. In Internet wird unter www.eval.at ein Berechnungsprogramm angeboten.