Fragen/Antworten – Liste

Frage/Antwort Fachgruppe
Stand der Technik Lexikon

Unter dem Begriff „Stand der Technik“ im Sinne des Arbeitnehmerschutzes versteht man den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Der Stand der Technik repräsentiert also das „non plus ultra“ an erreichbarer Sicherheit. Arbeitgeber müssen über den Stand der Technik informiert sein und diesen unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren bei der Umsetzung von Lösungen im Arbeitnehmerschutz berücksichtigen bzw. anwenden. Der Prozess der Risikoanalyse bzw. der Gefahrenanalyse liefert die Grundlage für die jeweils notwendige und vertretbaren Aufwand beim Setzen von Maßnahmen, Stand der Technik Lösungen sind anzustreben.

S-Sätze Lexikon

Die derzeit 64 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) des Anhangs B der Chemikalienverordnung (ChemV) geben Informationen zu den möglichen Gefahren, sollen auf den sicheren Umgang mit Chemikalien hinweisen und Maßnahmen für den Schadensfall beschreiben. Für mache Gefahren sind S-Sätze nicht notwendigerweise anzugeben, wenn bereits nach den Risikosätzen (R-Sätzen) ausreichend Information gegeben wird. Mit GHS werden die S-Sätze zu P (Precautionary) Statements. Siehe hierzu auch: Gefahrensymbole und Kennzeichnung von Arbeitsstoffen.

Sprengmittelentsorgung Lexikon

Unbrauchbare Sprengmittel müssen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller entweder an den Hersteller zurückgeliefert werden, durch Mitsprengen vernichtet werden oder durch Wegsprengen vernichtet werden.

Sprengbefugter, Sprenggehilfe Lexikon

Nach der Sprengarbeitenverordnung (SprengV) dürfen Sprengarbeiten nur von Sprengbefugten durchgeführt werden. Diese müssen nach dem ASchG über eine besondere Ausbildung und spezielle Fachkenntnisse verfügen. Zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten können auch Sprenggehilfen für bestimmte definierte Tätigkeiten herangezogen werden.

Sprengarbeitenverordnung (SprengV) Lexikon

Die SprengV ist eine Verordnung zum ASchG und regelt die Sicherheit von Arbeitnehmern bei der Durchführung von Sprengarbeiten. Die SprengV ist inhaltlich in sechs Abschnitte gegliedert: # Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Sprengbefugte und Sprenggehilfen, Gefahrenermittlung und Beurteilung, Übernahme, Lagerung, und Transport von Sprengmitteln,…) # Abschnitt: Herstellen von Sprengladungen # Abschnitt: Zündung von Sprengladungen # Abschnitt: Sicherheitsvorkehrungen (Gefahrenbereiche, Freigabe, Versager, Funde, Entsorgung) # Abschnitt: Besondere Sprengarbeiten wie Tiefbohrlochsprengungen, Sprengungen unter Wasser, Lawinensprengungen oder Metallsprengungen # Abschnitt: Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen

Sprengarbeiten Lexikon

Sprengarbeiten im Sinne der Sprengarbeitenverordnung (SprengV ) umfassen nicht nur die Durchführung einer Sprengung an sich, sondern die folgenden Tätigkeiten: * Übernahme , Verwahrung und Transport von Sprengmitteln (das sind Sprengstoffe und Zündmittel ) * Herstellen von Sprengladungen und Besetzen * Herstellung und Prüfung von Zündanlagen * Abtun und Entschärfen von Sprengladungen * Beseitigung von Versagern * Entsorgung von Sprengmitteln Sprengarbeiten dürfen nur von Sprengbefugten durchgeführt werden.

Spezielle Evaluierungspflichten Lexikon

Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Arbeitsplatzevaluierung nach den §§ 4 und 5 ASchG bestehen im ASchG selbst und in einigen zum ASchG erlassenen Verordnungen spezielle Evaluierungspflichten und die Erfordernis, eine spezifische Dokumentation zu erstellen. Die Forderung zur Evaluierung ist also in manchen thematischen Bereichen modular aufgebaut und verlangt, aufbauend auf den Grundlagen der §§ 4 und 5 ASchG, spezielle und weiterführende Verfahren und Maßnahmen. Dies ist der Fall bei: Veränderten oder kombiniert verwendeten Arbeitsmitteln, gefährlichen Arbeitsstoffen, explosionsfähigen Atmosphären, bei Lärm- oder Vibrationsbelastung, bei Sprengarbeiten, Bildschirmarbeit und der manuellen Lastenhandhabung.

Sozialeinrichtungen Lexikon

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein entsprechendes soziales Umfeld, wobei Sie Ihren Arbeitnehmern in jedem Fall eine ausreichende Anzahl an Toiletten sowie Trinkwasser und Waschplätze zur Verfügung stellen müssen. Wenn erforderlich (z. B. bei Einwirkung von Nässe oder Staub, bei Bereitschaftsdienst,…), müssen überdies Duschen, Waschräume, Kleiderkästen, Umkleideräume sowie Aufenthalts- und Bereitschaftsräume zur Verfügung gestellt werden. Werden bewegungsbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt, ist darauf Rücksicht zu nehmen, siehe hierzu auch: barrierefreie Gestaltung.

Signale (akustische und optische) Lexikon

siehe Gefahrensignale

Sichtverbindung Lexikon

Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine direkte Sichtverbindung ins Freie von mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes aufweisen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen in Folgenden Fällen: Wenn in dem betreffenden Raum (oder Raumteil, Fiktive Raumteilung) nicht länger als 2 Stunden pro Tag gearbeitet wird und im Falle von Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter darf die Sichtverbindung auch zu einem angrenzenden Raum sein. Siehe hierzu auch Lichteintrittsfläche und Ständige Arbeitsplätze.

Sicherheitsvertrauensperson (SVP) Lexikon

Eine Sicherheitsvertrauensperson (SVP) ist im Unterschied zu einem Präventivdienst Arbeitnehmervertreter und daher nicht mit dieser zu verwechseln. Der Aufgabenbereich der SVP ist insofern mit dem der PFK zu vergleichen, da er alle Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes umfasst. Die Fachausbildung zur SVP umfasst einen dreitägigen Fachkurs, den beispielsweise die AUVA und die AK anbieten. Auch ein Betriebsratsmitglied kann zur SVP bestellt werden. Siehe auch Bestellung von SVP.

Sicherheitsfarben Lexikon

Besonders auffällige Farben, die vor allem als Gefahrensignale zur Anwendung kommen. Als Sicherheitsfarben kommen die Grundfarben Rot, Gelb und Blau sowie die Mischfarbe Grün in Kontrast mit Weiß oder Schwarz.

Sicherheitsfachkraft (SFK) Lexikon

Sicherheitsfachkräfte (oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit), haben die Aufgabe, den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Arbeitgeber bei seinen diesbezüglichen Pflichten zu unterstützen. Die Fachausbildung zur SFK bietet z.B. die AUVA an. Jede Arbeitsstätte muss die Dienste einer Sicherheitsfachkraft in Anspruch nehmen, zeitlicher Mindestaufwand und Tätigkeitsbereich sind im 7. Abschnitt des ASchG geregelt. Die Fachausbildung zur SFK umfasst einen achtwöchigen Fachkurs, den beispielsweise die AUVA anbietet. Siehe hierzu auch: Präventionszeit, Fachkenntnisse, Präventionszentren, Qualifikation

Sicherheitseinrichtungen Lexikon

siehe Schutzeinrichtungen

Sicherheitsdatenblatt Lexikon

Jeder Hersteller, Importeur oder Vertreiber eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung ist gemäß Chemikaliengesetz verpflichtet, spätestens mit der ersten Lieferung dem Käufer ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt muss folgende Informationen enthalten: * Stoff- oder Zubereitungsbezeichnung sowie Firmenbezeichnung Hersteller * Zusammensetzung des Stoffes, Angabe der Bestandteile * mögliche Gefahren und Erste-Hilfe-Maßnahmen (sowie R-Sätze und S-Sätze) * Maßnahmen zur Brandbekämpfung * Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung * Handhabung und Lagerung und Transport (siehe hierzu auch: Verpackung von Arbeitsstoffen) * Expositionsbegrenzung und Persönliche Schutzausrüstung * physikalisch – chemische Eigenschaften (Mindestzündenergie, siehe Zündenergie, Siedepunkt, Schmelzpunkt, Flammpunkt, Dampfdruck, relative Dichte,…) * Stabilität und Reaktivität * Angaben zur Toxikologie * Angaben zur Ökologie (z.B. Persistenz und Abbaubarkeit) * Hinweise zur fachgerechten Entsorgung * sonstige Angaben wie Verwendungshinweise oder Servicestellen Jeder Händler ist verpflichtet, dem Kunden (unaufgefordert) ein aktuelles und vollständig erstelltes Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln! Den betroffenen Arbeitnehmern müssen die relevanten Inhalte des Sicherheitsdatenblattes bekannt sein.

Sicherheitsbeleuchtung Lexikon

Folgende Bereiche müssen mit Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein: * Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind * Fluchtwege, wenn aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder der Lage der Arbeitszeit bei Ausfall der natürlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht möglich ist * bei Vorhandensein von Gefahrenbereichen (z.B. Schächte) wobei in diesem Fall Orientierungshilfen nicht zulässig sind Kriterien für die Sicherheitsbeleuchtung sind Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer.  

Sicherheitsbauteil Lexikon

In der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) sind auch die Anforderungen an Sicherheitsbauteile geregelt. Dies sind Bauteile von Maschinen, die mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion selbständig in Verkehr gebracht werden, und deren Ausfall oder Fehlfunktion das Risiko (siehe auch unter: Restgefahren und Risikoanalyse), einen Unfall zu erleiden, erhöhen. Selbständig in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile gelten definitionsgemäß als Maschinen.

Sicherheitsabstand Lexikon

Durch das Einhalten (oder Überschreiten) von Sicherheitsabständen kann das Erreichen von Gefahrstellen unmöglich gemacht werden. Je nachdem, ob die Gefahr des Quetschens zwischen bewegten Teilen besteht oder aber generell ein Zugriff mit Hand, Arm, Körper oder Bein unmöglich gemacht werden soll, sind in den Normen ÖNORM EN 349 und ÖNORM EN ISO 13857 Sicherheitsabstände normiert. Diese betragen (Beispiel) bei Quetschgefahr für * Körper: 500 mm * Kopf: 300 mm * Bein: 180 mm * Fuß: 120 mm * Zehen: 50 mm * Arm: 120 mm * Hand (Faust): 100 mm * Finger: 25 mm Für das Hindurchreichen sind in Abhängigkeit von der Öffnungsform (rund, quadratisch, schlitzförmig) und der Gefahr bei Hindurchreichen von Fingerspitze, Finger, Hand oder Arm bis Schultergelenk Öffnungsgrößen festgelegt. Können Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, so sind Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen abzusichern.  

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan SiGe-Plan Lexikon

Eine Verpflichtung nach dem Bauarbeiten-Koordinationsgesetz (BauKG), muss also von der Dokumentation zur Arbeitsplatzevaluierung unterschieden werden. Der SiGe- Plan wird für Baustellen vom Planungskoordinator erstellt und vom Baustellenkoordinator umgesetzt. Hauptinhalte des SiGe- Plans sind die Koordination von Arbeiten verschiedener Gewerke, kollektive Schutzmaßnahmen und Baustelleneinrichtungen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente Lexikon

siehe Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung