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Frage/Antwort Fachgruppe
Bodenöffnungen Lexikon

Siehe auch unter Absturzgefahr. Bodenöffnungen wie Schächte, Kanäle und Montagegruben sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken. Ist dies nicht möglich, sind Geländer, Umwehrungen oder Abschrankungen vorzusehen. Ist auch dies nicht möglich, sind Leisten oder Abweiser anzubringen oder (als letzte Möglichkeit) die Absturzstelle durch Hinweisschilder oder Bodenmarkierungen zu kennzeichnen.

Bodenmarkierungen Lexikon

Weist ein Raum, durch den ein Verkehrsweg führt, über mehr als 1000 m² Bodenfläche auf, oder erfordert es die Einrichtung bzw. Nutzungsart des Raumes, sind die Begrenzungen der Verkehrswege zu kennzeichnen. Weiters können bei Lagerflächen sowie bei möglicher Stolper- oder Absturzgefahr Bodenmarkierungen erforderlich sein. Siehe auch Kennzeichnung (von Gefahrenbereichen).

Bodenfläche Lexikon

Die für einen Arbeitnehmer zur Verfügung stehende Bodenfläche muss mindestens 8 m², plus jeweils mindestens 5m² für jeden weiteren Arbeitnehmer betragen. Des weiteren ist die Bodenfläche bei folgenden Bestimmungen von Bedeutung: Bei der Notwendigkeit von Bodenmarkierungen, bei der Anzahl von Ausgängen auf einen Fluchtweg, bei der erforderlichen Raumhöhe und dem Luftraum, der Berechnung der Lichteintrittsflächen, der Sichtverbindung und der Lüftungsöffnungen, bei der Fiktiven Raumteilung, bei der Dimensionierung von Umkleideräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie bei der Lagerung von Druckgaspackungen.

Blitzschutzanlagen Lexikon

Arbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel müssen in den folgenden Fällen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein: * Wenn sie durch Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind. Solche Anlagen sind längstens alle drei Jahre zu überprüfen. * Wenn sie wegen ihres Verwendungszwecks eines Blitzschutzes bedürfen. Dies ist insbesondere bei Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen der Fall. Diese Anlagen sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen.  

Blendung Lexikon

Blendung bzw. Belästigung durch direkt einfallendes Tageslicht ist störend und belastend oder kann sogar gefährliche Situationen hervorrufen. Deshalb sollten Sie die folgenden Grundregeln beachten: # Ordnen Sie die Arbeitsplätze richtig an, das heißt, Aufstellung soll vorzugsweise parallel zum Fenster sein # verwenden Sie geeignete Lichtschutzeinrichtungen wie Rollos, Jalousien oder Vorhänge 

Biologische Arbeitsstoffe Verordnung Lexikon

Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) regelt die Verwendung - auch die unbeabsichtigte - von biologischen Arbeitsstoffen. Die VbA regelt vor allem: * die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung * die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung * Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung * Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung * Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle * Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen * Informationspflicht und Unterweisung der Arbeitnehmer Anhang 1 der VbA enthält eine Auflistung zusätzlicher Schutzmaßnahmen für die Risikogruppen 2, 3 und 4. Anhang 2 enthält Organismenlisten von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen sowie deren Zuordnung zu Risikogruppen.

Biologische Arbeitsstoffe Lexikon

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparsasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend ihres Risikos nach der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) in vier Gruppen unterteilt. Die VbA regelt sowohl die beabsichtigte (z.B. an Laborplätzen in Forschung und Entwicklung) als auch die unbeabsichtigte (z.B. durch eine nie gewartete und gereinigte Klimaanlage) Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen.

Bildschirmbrille Lexikon

siehe Sehhilfe

Bildschirmaufstellung Lexikon

Bildschirme müssen unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte aufgestellt werden. Dabei muss vor allem folgendes berücksichtigt werden: * der Abstand Auge-Bildschirm soll zumindest 50 cm (bei größeren Bildschirmen bis 70 cm ) betragen; * Bildschirme parallel zur Fensterfront aufstellen , direktes Gegenlicht und Fenster im Rücken (Spiegelungen ) vermeiden; * die oberste Zeile soll in Augenhöhe liegen , Bildschirm weder zu hoch noch zu niedrig aufstellen , die Folge wären Verspannungen im Nackenbereich; * der Abstand zwischen Tastatur und Tischkante soll mindestens 10 cm betragen , damit beim Schreiben die Handballen aufliegen können.

Bildschirmarbeitsverordnung BS-V Lexikon

Die BS-V regelt die Gestaltung von und das Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen. Folgende Bereiche werden geregelt: * Geltungsbereich und Definition des Begriffs Arbeit am Bildschirmgerät zu einem "nicht unwesentlichen Teil" (gem. § 68 Abs. 3 ASchG) * Anforderungen an Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch, Arbeitsfläche, Bürostuhl, Belichtung, Beleuchtung und Strahlung * Evaluierung von Bildschirmarbeit, Pausen, Tätigkeitswechsel, Freiwillige Untersuchungen und Sehhilfen bei Bildschirmarbeit * Pflichten der Arbeitgeber bezüglich Unterweisung, Information, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Beurteilungspegel Lexikon

siehe Lärmexpositionspegel

Betriebsfremde (Arbeitnehmer) Lexikon

siehe Koordination (Zusammenarbeit)

Betriebsarzt Lexikon

siehe Arbeitsmediziner

Betriebsartenwahlschalter und Stellteile Lexikon

Die gewählte Betriebsart muss allen Betriebssystemen außer der Not-Halt-Einrichtung übergeordnet sein. Betriebsartenwahlschalter und Stellteile müssen übersichtlich angeordnet, leicht erreichbar sowie unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Häufigkeit der Betätigung angeordnet sein. Unbeabsichtigtes Betätigen muss unmöglich oder gefahrlos sein.

Betriebsanweisungen (nach der AM-VO) Lexikon

Gemäß der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) müssen für Krane, selbstfahrende Arbeitsmittel, Bolzensetzgeräte und für das Autogenschweißen schriftliche Betriebsanweisungen erstellt und den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Der Mindestinhalt dieser Betriebsanweisungen ist in der AM-VO geregelt. Vom Begriff Betriebsanweisungen ist die Bedienungsanleitung (des Herstellers) zu unterscheiden.

Betriebsanleitung (nach der MSV) Lexikon

Jeder Hersteller einer Maschine ist gemäß der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) verpflichtet, dem Käufer in Österreich mit der Maschine eine deutschsprachige Betriebsanleitung zu übermitteln. Der Mindestinhalt der Betriebsanleitung ist in den §§ 71 bis 74 der MSV geregelt. Mängel in der Betriebsanleitung sind - nach Produkthaftung - Mängeln an der Maschine selbst gleichgestellt. Siehe auch unter Bedienungsanleitung.

Beteiligung (der Arbeitnehmer) Lexikon

siehe Anhörung und Beteiligung

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) Lexikon

Es müssen Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden: ab 11 AN = 1 SVP ab 51 AN = 2 SVP ab 101 AN = 3 SVP Bei mehreren Arbeitsstätten (Ast) richtet sich die Anzahl der SVP nach dem Betrieb, für den die Belegschaftsorgane gewählt wurden. Beispiel: 3 ASt (mit je 30 AN) + ein (gemeinsamen) BR = 2 SVP 3 ASt (mit je 30 AN) + drei BR = 3 SVP Der Betrieb besteht aus drei Ast mit je 30 AN und hat einen gemeinsamen Betriebsrat (BR). Es sind zwei SVP erforderlich. Gibt es in jeder dieser Ast einen BR, so sind drei SVP einzusetzen. Siehe auch unter dem Begriff "Sicherheitsvertrauenspersonen".

Bescheid Lexikon

Ein Bescheid ist ein förmlicher und der Rechtskraft fähiger individueller Verwaltungsakt, der ein Verwaltungsverfahren erledigt, gerichtet an eine natürliche oder juristische Person. Die wesentlichen Elemente eines Bescheids sind der Spruch, die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung. Mit einem Bescheid werden im Einzelfall Regelungen getroffen, durch die (z.B.) allgemeine Bestimmungen in Verordnungen konkretisiert oder aber in begründeten Fällen aufgehoben bzw. geändert werden (Ausnahmebescheid).

Berührungsschutz Lexikon

Siehe auch unter Schlagwort Elektroschutz. Bei elektrischen Betriebsmitteln muss gewährleistet sein, dass spannungsführende Teile weder direkt (Kategorie 1 oder 2) noch indirekt (Kategorie 3) berührt werden können. Dies kann durch Isolierung aktiver Teile oder durch Abdeckungen (Umhüllungen) erfolgen. Gehäuse dürfen nur geöffnet werden (können), wenn der Stromkreis unterbrochen ist. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich (z.B. bei Probebetrieb) dürfen Gehäuse nur von Elektrofachkräften unter Verwendung eines Spezialschlüssels oder Spezialwerkzeuges geöffnet werden.