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Frage/Antwort Fachgruppe
Berufskrankheiten Lexikon

Unter einer "Berufskrankheit" versteht man eine in der Anlage 1 zum ASVG angeführte Erkrankung, die unter den dort angeführten Voraussetzungen bei Ausübung der die Versicherung begründende Beschäftigung verursacht wurde. "Spitzenreiter" bei den Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit und Hauterkrankungen. Eine "berufsbedingte Erkrankung" ist eine Krankheit, die zwar ebenfalls bei der die Versicherung begründende Beschäftigung erworben wurde, es gibt jedoch keine (Renten)Leistungen der rechtlichen Unfallversicherung. Prominentes Beispiel dafür sind Erkrankungen der Wirbelsäule. Die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner nach dem ASchG erstrecken sich jedoch auch auf die Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen.

Berufsbedingte Erkrankungen Lexikon

siehe Berufskrankheiten

Benutzung (von Arbeitsmitteln) Lexikon

Für die Benutzung von Arbeitsmitteln (z.B. von Maschinen) gelten die folgenden grundsätzlichen Regeln: * Vor jeder Benutzung auf offenkundige Mängel (Sichtkontrolle) prüfen * zweckentsprechend und gemäß den Herstellerangaben, insbesondere der Bedienungsanleitung verwenden * alle notwendigen Sicherheits- und Schutzeinrichtungen (richtig) benutzen * beschädigte Arbeitsmittel nicht benutzen. Diese müssen entweder repariert oder ausgeschieden werden. Neben den allgemeinen Benutzungsbestimmungen im ASchG und im § 15 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sind im 2. Abschnitt AM-VO noch spezielle Bestimmungen für bestimmte Arbeitsmittel vorgeschrieben. In jedem Fall hat die Benutzung an Hand der Bedienungsanleitungen der Hersteller zu erfolgen.

Belüftung Lexikon

Es wird zwischen natürlicher Belüftung (z.B. durch Fenster) und künstlicher Belüftung (z.B. durch Ventilatoren oder Klimageräte) unterschieden. Mechanische Belüftung ist dann vorzusehen, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, was vor allem folgende Ursachen haben kann: * die Lüftungsquerschnitte des Raumes betragen weniger als zwei Prozent der Bodenfläche * die Raumtiefe beträgt mehr als 10 m, eine Querlüftung ist jedoch nicht möglich * eine ausreichend gute Luftqualität kann aufgrund von Bedingungen wie z.B. erhöhte Rauch-, Dampf- oder Wärmeeinwirkung nicht erreicht werden * eine natürliche Lüftung wäre mit einer unzumutbaren Lärmbelastung verbunden (z.B. Fenster auf eine Autobahn)

Belichtung Lexikon

Der Begriff (natürlichen) Belichtung ist von der (künstlichen) Beleuchtung zu unterscheiden. Arbeitsräume mit Ständigen Arbeitsplätzen müssen möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein, wobei die Lichteintrittsflächen mindestens 10 Prozent der Bodenfläche des Raumes betragen und direkt ins Freie führen müssen. Siehe auch unter Lichtbedarf.

Beleuchtung Lexikon

Der Begriff (künstliche) Beleuchtung ist von der (natürlichen) Belichtung zu unterscheiden. Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind mit einer der Nutzungsart entsprechenden künstlichen Beleuchtung auszustatten. Zu vermeiden sind hierbei große Leuchtdichten und Leuchtdichtenunterschiede, Blendung, Flimmern und stroboskopische Effekte. Die Beleuchtungsstärke in Räumen muss mindestens 100 Lux, auf Verkehrswegen mindestens 30 Lux betragen. Der empfohlene Richtwert für Büroräume beträgt 500 Lux, für Maschinenarbeiten wie Drehen oder Fräsen 300 Lux. Siehe auch unter Lichtbedarf.

Belastungen und Beanspruchungen Lexikon

Unter "Belastung" versteht man die Summe der äußeren Einflüsse (z.B. Heben und Tragen, Lärm, Informationsmenge), die auf den menschlichen Organismus einwirkt und von diesem verarbeitet werden muss. Während die "Belastung" eine objektive Größe ist (z.B. "Last von 20 kg"), ist die Beanspruchung die Reaktion des Organismus auf die einwirkenden Belastungen und subjektiv von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen abhängig. So wird die Beanspruchung eines kräftigen 100 kg Mannes auf die Belastung "20 kg" eine andere sein als die einer zarten Frau von 47 kg Körpergewicht auf dieselbe Belastung von 20 kg.

Beinahe-Unfälle Lexikon

Vor allem durch die Arbeitsplatzevaluierung ist der Arbeitgeber verpflichtet, schon bei Beinahe-Unfälle oder sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr schließen lassen, aktiv Maßnahmen zu ergreifen. Die Dokumentation von Beinahe-Unfällen gehört auch zu den Aufzeichnungspflichten. Arbeitnehmer wiederum sind verpflichtet, jeden Beinahe-Unfall und jedes kritische Ereignis an den unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. 

Behinderte Arbeitnehmer Lexikon

Werden behinderte Arbeitnehmer beschäftigt, muss auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht genommen werden. Auch Aspekte wie Alarmeinrichtungen (akustische/optische Signale), Evakuierungspläne oder behindertengerechte Gestaltung der Arbeitsstätte müssen berücksichtigt werden. Die Arbeitsinspektion kann im Einzelfall die Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten durch Bescheid untersagen oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Begehungsmodell Lexikon

Bei der Bestellung von Präventivfachkräften unterscheidet das ASchG zwischen zwei Modellen, was die Präventionszeit betrifft: Für Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmern wird nach § 82a die jährliche Einsatzzeit pro Arbeitnehmer ausgerechnet, in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern findet die Betreuung durch Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft in Form einer einjährlichen (11 bis 50 Arbeitnehmer) bzw. zweijährlichen (1 bis 10 Arbeitnehmer) statt. Werden bei mehreren Arbeitsstätten insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer (d.h. in allen Arbeitsstätten zusammen) beschäftigt, so können auch (gratis) die Präventionszentren der AUVA in Anspruch genommen werden.

Befehlseinrichtungen Lexikon

siehe Betriebsartenwahlschalter

Bedienungsanleitung Lexikon

Eine Bedienungsanleitung (oder Betriebsanleitung) für ein Erzeugnis ist dann vom Hersteller oder Inverkehrbringer beizustellen, wenn das Produkt komplexer in der Handhabung ist und/oder unsachgemäße Verwendung Personen, die Umwelt oder das Produkt selbst gefährden oder schädigen kann. Bestimmte Rechtsvorschriften wie die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) verlangen dezidiert das Erstellen einer Bedienungsanleitung (Anhang I, 1.7.4., dort als Betriebsanleitung bezeichnet) in deutscher Sprache. Auch im ASchG selbst und den umsetzenden Verordnungen — im Falle von Maschinen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) - wird dezidiert auf den Inhalt von Bedienungsanleitungen hingewiesen. Nach dem Produkthaftungsgesetz sind Mängel in der B. Mängel am Produkt gleichzusetzen. Siehe auch Betriebsanleitung nach MSV.

Beauftragte (verantwortlich B.) Lexikon

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen zum ASchG eingehalten werden. Der Arbeitgeber kann jedoch auch nach dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit dem Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) einen oder mehrere verantwortlich Beauftragte bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Von B. im hier angeführten Sinne sind "Beauftragte" wie Präventivdienste, Sicherheitsvertrauenspersonen oder Brandschutzbeauftragte zu unterscheiden.

Bearbeitungsmaschinen Lexikon

Für das Arbeiten an Bearbeitungsmaschinen wie Sägen oder Fräsen gilt ganz allgemein, dass sämtliche notwendigen Schutzeinrichtungen angebracht und funktionsbereit sein müssen. Wo dies erforderlich ist, müssen die Arbeiter über die sicherheitstechnische und fachbezogene Unterweisung verfügen und bei der Arbeit alle erforderlichen Hilfsmittel (z.B. Schiebestock) und Persönliche Schutzausrüstung (z.B. Gehörschutz) tragen. In der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sind neben den allgemeinen Anforderungen spezielle Anforderungen an Sägen, Hobel- und Fräsmaschinen. Schleifmaschinen sowie Pressen und Stanzen festgeschrieben.

Baustellensicherung Lexikon

Jede Baustelle muss für die Dauer der Arbeiten durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel Abschrankungen, Verkehrsleiteinrichtungen oder Warnleuchten gesichert sein. Der hierfür erforderliche Aufwand hängt unter anderem auch von der geographischen Situation (z.B. belebte Gegend, Schule) und dem Gefährdungspotential ab. Siehe auch Handbuch für die Kennzeichnung von Baustellen von KfV und AUVA.

Baustellenkoordinator Lexikon

Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Koordination bei der Beschäftigung mehrerer Arbeitgeber besteht nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) unter anderem die Verpflichtung zur Bestellung eines Baustellenkoordinators. Dieser hat die Aufgabe, die reibungslose Zusammenarbeit der Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber vor Ort zu koordinieren. Neben dem Baustellenkoordinator ist im BauKG auch die Person des Plaungskoordinators definiert, der in der Planungsphase den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan).

Baustellen Lexikon

Für Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden, legt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) spezielle Anforderungen fest. Darüberhinaus kommt auch das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) zur Anwendung. Baustellen gelten nicht als Arbeitsstätten, die Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist somit (bis auf § 46, Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen) nicht anzuwenden. Bauarbeiter und Außendienstmitarbeiter sind für die Berechnung der Präventionszeit einer Arbeitsstätte zuzuordnen.

Bauaufzüge Lexikon

Bauaufzüge sind Hebezeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 2 Meter, die nach der Beendigung von Bauarbeiten wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während des Betriebes die Führungskonstruktionen nicht verlassen. Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) unterscheidet zwischen B. ohne Personenbeförderung und B. mit Personenbeförderung. In zweitem Fall müssen zusätzliche Sicherheitseinrichtungen vorgesehen werden.

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) Lexikon

Die BauV ist eine Verordnung zum 2. Abschnitt des ASchG und beinhaltet allgemeine und besondere Anforderungen und Maßnahmen bei Arbeiten auf Baustellen. Die BauV ist in 6 Hauptstücke unterteilt: I. Hauptstück: Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen (z.B. Persönliche Schutzausrüstung, Meldung von Bauarbeiten, Erste Hilfe,....) II. Hauptstück: Besondere Anforderungen und Maßnahmen (z.B. Erd- und Felsarbeiten, Gerüste, Arbeiten auf Dächern, Arbeiten in Künetten,..) III. Hauptstück: Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung IV. Hauptstück: Durchführung des Arbeitnehmerschutzes (Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer) V. Hauptstück: Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, Ausnahmen, Abweichungen VI. Hauptstück: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) Lexikon

Das BauKG regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordination der Tätigkeiten der einzelnen Gewerke bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten. Wesentliche Elemente des BauKG sind die Tätigkeiten des Planungskoordinators, des Baustellenkoordinators sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan.