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Frage/Antwort Fachgruppe
Laserklassen Lexikon

Gefährdungspotentiale der Laserklassen: * Klasse 1 - Sicher durch niedrige Bestrahlungsstärke oder sichere Einhausung. * Klasse 2 - Sicher bei zufälliger, unbeabsichtigter Bestrahlung durch Abwendreaktion. Gilt nur für sichtbare Laser. * Klasse 1M, 2M - Gefährdungspotential entsprechend Laserklasse 1 bzw. 2, wenn Laserstrahl nicht durch optische Instrumente (Lupe, Fernrohr,…) betrachtet wird. Herkömmliche Brille gilt hier nicht als optisches Instrument. * Klasse 3R - Potentiell gefährlich für die Augen, reduzierte Schutzmaßnahmen erforderlich. * Klasse 3B - Gefährlich für die Augen, Schutzmaßnahmen erforderlich. * Klasse 4 - Gefährlich für Haut und Augen, direkter und diffus gestreuter Strahl gefährlich, Brandgefahr (Laser fungiert als Zündquelle). International wird ein Laserschutzbeauftragter (LSB) bei den Klassen 3B und 4 sowie eingehausten Laserquellen der Klasse 3B und 4 empfohlen. Die ON S 1100 empfiehlt den LSB ab Klasse 3R.

Lärmschwerhörigkeit Lexikon

Eine durch hohe Intensität und/oder lange Einwirkungszeit von Lärm hervorgerufene Verschiebung der Hörschwelle durch Zerstörung von Hörzellen. Lärmschwerhörigkeit ist die häufigste Berufskrankheit.

Lärmschutz Lexikon

Unter dem allgemeinen Begriff Lärmschutz versteht man alle Maßnahmen, die dazu geeignet sind, Menschen bzw. Arbeitnehmer vor Gehör schädigendem oder belästigendem Lärm zu schützen. Es gelten die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach ASchG, das heißt Lärmreduktion an der Quelle (z.B. Kauf leiser Maschinen) geht vor technischen Maßnahmen wie Raumakustik oder Kapselung, und dies wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen wie das Tragen vor Gehörschutz.

Lärmminderung Lexikon

Wenn möglich und notwendig, sind (technische) Lärmminderungsmaßnahmen dem bloßen Tragen von Gehörschutz in jedem Fall vorzuziehen. Grundsätzlich sind folgende Aspekte - in der angegebenen Reihenfolge - zu berücksichtigen: # Raumakustik und Verwendung lärmarmer Maschinen und Technologien # Maschinen durch Kapselung, Schalldämpfer oder schwingungsisolierte Lagerung so weit wie möglich entlärmen # Lärmzonen eingrenzen (z.B. durch Schallschirme), kennzeichnen und abtrennen, im Lärmbereich geeigneten Gehörschutz tragen (lassen)

Lärmexpositionspegel Lexikon

Der Lärmexpositionspegel ist das Maß der Lärmeinwirkung auf eine bestimmte Person. Er errechnet sich aus dem Schalldruckpegel und der Dauer der Lärmeinwirkung. Ab einem tages- (oder wochenbezogenem) Pegel von 80 dB(A) muss Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, ab einem Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) muss Gehörschutz verwendet werden. Andernfalls kann Lärmschwerhörigkeit die Folge sein.

Lärm und Vibrationen Verordnung - VOLV Lexikon

Die Verordnung Lärm und Vibrationen regelt den Schutz der Arbeitnehmer vor der Einwirkung dieser Gefahren. Die VOLV unterscheidet Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte für Gehör schädigenden Lärm bzw. Hand-, Arm- und Ganzkörpervibrationen. Des weiteren werden störende Grenzlärmpegel für bestimmte Räume (z.B. Aufenthaltsräume) geregelt. Eine spezielle Evaluierungs- und Dokumentationspflicht sowie das Ergreifen geeigneter Maßnahmen sind ebenfalls geregelt. In den Anhängen sind Definitionen und Bewertungen (Messverfahren) geregelt.

Lärm Lexikon

Man unterscheidet zwischen störendem Lärm (z.B. ein Drucker am Schreibtisch) und Gehör schädigendem Lärm, das heißt Lärm ab einem Lärmexpositionspegel von 85 dB(A). Ein Lärmpegel von 85 dB(A) herrscht ungefähr dann vor, wenn man sich mit normaler Lautstärke auf ein Meter Entfernung gerade noch verständlich machen kann. Über lärmexponierte Arbeitnehmer ist ein Verzeichnis zu führen, sie müssen regelmäßig untersucht werden. In der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) sind Expositionsgrenzwerte (§ 3), Auslösewerte (§4) sowie Auslösewerte für bestimmte Räume (§ 5) geregelt. Siehe auch: Lautstärke

Lagerungsverbote Lexikon

Grundsätzlich sind Lagerungen verboten: * auf Stiegen und Stiegenpodesten * auf Fluchtwegen, außer: Die nutzbare Mindestbreite bleibt gewährleistet, das Lagergut ist standsicher und unverrückbar aufgestellt sowie nicht brennbar * vor Notausgängen, außer: Siehe Punkt "auf Fluchtwegen" * des weiteren dürfen Toiletten, Aufenthaltsräume, Sanitätsräume und ähnliche Räume durch Lagerungen in ihrer Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt werden

Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen Lexikon

Je nachdem, ob Flüssigkeiten oder Gase, brennbare, explosionsgefährliche, giftige usw. Arbeitsstoffe gelagert werden müssen, und aufgrund anderer Einflussgrößen bestehen unter Umständen eine ganze Reihe von Auflagen, die zu berücksichtigen sind. Hier eine Auswahl von möglichen Aspekten: * Informationen und Hinweise der Sicherheitsdatenblätter beachten * getrennte Lagerung von Produkten, die gefährlich miteinander reagieren * eigenen (versperrbaren) Lagerraum vorsehen, Zutrittsbeschränkungen * im Lagerbereich dichter, glatter Boden, Auffangwannen vorsehen * für ausreichende (natürliche) Belüftung sorgen * Brandmeldeanlage und geeignete Feuerlöscheinrichtungen im Lagerbereich * geeignete Erste Hilfe Ausrüstung im Lagerbereich * Persönliche Schutzausrüstung (z.B. feuerfeste Handschuhe) im Lagerbereich Siehe auch unter: Lagerung (allgemeine Aspekte) und Lagerungsverbote.

Lagerung (allgemeine Aspekte) Lexikon

Je nach Lagermenge und Lagergut und Lagerungsart (Regal, Container,...) sind unterschiedliche Aspekte zu beachten. Hier einige grundsätzliche Regeln: - Stabilität, Eignung und Tragfähigkeit des Bodens sowie der Lagerungseinrichtung muss gewährleistet und gegebenenfalls statisch nachgewiesen sein; - bei Regalen und ähnlichen Einrichtungen müssen die Fachlasten angeschrieben werden; - Regale müssen gegen Umkippen gesichert sein, gegebenenfalls müssen Sie das Regal mit Wand oder Boden verschrauben; - der Schwerpunkt der Gesamtlast soll tief gehalten werden, das heißt lagern Sie schwere Teile möglichst unten; - Abrutschen, Herabfallen, Wegrollen oder Umfallen von Lagergut durch Maßnahmen wie Lagerung in Gitterboxen oder Containern, Vorsehen von Blenden oder das Sichern mit z.B. Holzkeilen oder Seilen verhindern - Lagern Sie Schüttgüter in Containern, ansonsten Böschungswinkel beachten! - Lagereinrichtungen regelmäßig auf Beschädigungen kontrollieren, bei Staplerverkehr Anfahrschutz vorsehen Siehe auch unter Lagerungsverbote

Laderampen Lexikon

An den Absturzkanten sind Leisten, Abweiser oder Bodenmarkierungen vorzusehen. Weiters gelten für Laderampen die folgenden Bestimmungen: * Sie sind in ihren Abmessungen dem Ladegut entsprechend auszulegen * sie müssen mindestens einen Abgang haben, bei mehr als 20 m Länge wenn möglich in jedem Endbereich einen Abgang * beim Beladen nach Möglichkeit Anpassrampen verwenden

Ladegutsicherung Lexikon

Viele Verkehrsunfälle sind auf fehlende oder unzureichende Ladegutsicherung zurückzuführen. Hier die sieben Grundregeln der Ladegutsicherung: # Immer das geeignete Fahrzeug einsetzen # zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Achslasten nicht überschreiten, Mindestachslasten nicht unterschreiten # der Ladegutschwerpunkt soll auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs und so niedrig wie möglich liegen # das Ladegut so verstauen oder sichern, dass es nicht verrutschen, verrollen oder herabfallen kann # geeignete Sicherungsmittel wie Keile, Kanthölzer, Netze, Zurrgurte usw. verwenden # durch das Verstauen und Sichern darf das Ladegut nicht beschädigt werden # die Fahrgeschwindigkeit auch dem Ladegut anpassen

Krane Lexikon

Krane dürfen nur unter Berücksichtigung von zu erstellenden schriftlichen Betriebsanweisungen benutzt werden. Der Mindestinhalt dieser Betriebsanweisungen ist in § 19 der AM-VO geregelt. Überdies muss jeder Führer von Kranen über eine interne Fahrbewilligung gem. § 33 AM-VO verfügen. Jeder Einsatz von Kranen muss geplant und überwacht werden, vor jeder Inbetriebnahme müssen alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen (z.B. die Funktion der Bremsen) überprüft werden. Sollen mit Kranen auch Personen in Arbeitskörben gehoben werden, gelten hierfür besondere Auflagen.

Körperschutz (kleidung) Lexikon

Körperschutzkleidung findet in den folgenden Bereichen Anwendung: Regenschutz, Kälteschutz, Schlechtwetterschutz, Warnkleidung, Elektriker-Schutzkleidung, Stechschutz, Flammen- und Hitzeschutz, Schweißerschutzkleidung, Chemikalienschutz, Brandschutz und Gasschutz. Jede Schutzkleidung muss die CE-Kennzeichnung tragen und von wenigen Ausnahmen abgesehen, von einer akkreditierten Prüfstelle geprüft worden sein.

Kopfschutz Lexikon

Unter dem Begriff Kopfschutz versteht man vor allem Schutzhelme. Diese müssen dann getragen werden, wenn durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder durch die Möglichkeit des Anstoßens Kopfverletzungen möglich sein können. Schutzhelme haben ein Ablaufdatum, einmal stark beaufschlagte Helme müssen ausgeschieden werden. Jeder Kopfschutz muss die CE-Kennzeichnung tragen und von einer (akkreditierten) Prüfstelle geprüft sein.

Koordination Lexikon

Unter Koordination versteht man die notwendige Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz aller beschäftigten Arbeitnehmer bei gleichzeitigem Einsatz an einem Ort. "Unkoordinierte" Aktionen dürfen keine Arbeitnehmer gefährden. (Beispiel: AN der Firma A schaltet für Leitungsarbeiten den Hauptstromkreis ab, AN der Firma B schaltet ihn wieder ein, um Strom für eine Maschine zu haben.) Bei Bauarbeiten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) besteht zusätzlich die Pflicht für den Bauherrn einen Planungs- und ein Baustellenkoordinator zu bestellen sowie einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) und eine Unterlage für spätere Arbeit erstellen zu lassen und zur Anwendung zu bringen.

Konformitätserklärung Lexikon

Mit der Konformitätserklärung nach Anhang II der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) erklärt der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) einer Maschine mit seiner Unterschrift, dass die Maschine die Grundlegenden Sicherheitsanforderungen (GSA) der MSV 2010 erfüllt und das in Frage kommende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Die Konformitätserklärung (oder Übereinstimmungserklärung) ist dem Käufer einer Maschine auszufolgen.

Konformitätsbewertungsverfahren Lexikon

Durch das jeweils vorgeschriebene Verfahren der Konformitätsbewertung wird in CE-pflichtigen Rechtsvorschriften den Nachweis gefordert, dass die Grundlegenden (Sicherheits)Anforderungen (GSA) der in Frage kommenden Herstellervorschrift (z.B. Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV 2010) eingehalten wurden. Im Falle von Maschinen sind vier Verfahren möglich: Durch eine interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII), sowie bei Maschinen nach Anhang IV entweder durch eine Baumusterprüfung (Anhang IX), ein zertifiziertes System der umfassenden Qualitätssicherung (Anhang X) oder die lückenlose Einhaltung harmonsierter (EN) Normen. Die Konformitätserklärung unterschreibt in jedem Fall der Hersteller, der auch die CE-Kennzeichnung an der Maschine anbringt. Für unvollständige Maschinen ist nach MSV 2010 ein eigenes Verfahren vorgeschrieben.  

Klimaanlage Lexikon

Eine Klimaanlage ist eine lüftungstechnische Anlage, die über längere Zeiträume die Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit in einem Raum selbsttätig auf vorgegebenen Werten hält bzw. eine technische Einrichtung, bestehend aus mindestens zwei kombiniert gesteuerten Klimageräten zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Raumklimas. Im Arbeitnehmerschutz besteht keine prinzipielle Verpflichtung, eine Klimaanlage zu verwenden. Normative Grundlagen: ÖNORM M 7600-1

Klima (am Arbeitsplatz) Lexikon

Einflussgrößen für das Klima am Arbeitsplatz sind Lufttemperatur, Luftgeschwindigkeit, Luftfeuchtigkeit und Wärmestrahlung.